Die Pflegereform 2017
Am 1. Januar 2017 tritt das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vollständig in Kraft. Ab dann gelten ein
neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren.
Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit soll dazu beitragen, dass nicht mehr
zwischen körperlichen Einschränkungen einerseits und kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits unterschieden wird. Der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlaggebend sein.
Statt drei Pflegestufen gibt es künftig
(ab 01.01.2017) fünf Pflegegrade.
Hierdurch soll eine differenziertere Darstellung des Bedarfes ermöglicht werden.
Wer zum 31.12.2016 in einer Pflegestufe ist, wird in einen Pflegegrad übergeleitet. Es findet also keine Neueinstufung statt.